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Kunstpreis Berlin 2002 - Förderungspreis - Baukunst an BKK-3 18.3.2002
BKK-3 Architektur ZT-GmbH, Wien
Begründung der Jury
Franz Sumnitsch und Johann Winter aus Wien sind in ihrer Architektur zu Hause: Mit ihrem Büro BKK-3 haben sie eines der erstaunlichsten Wohnbauprojekte der letzten Jahre gebaut - und leben dort auch. Auf dem Gelände einer ausgedienten Sargfabrik planten sie für einen Wohnbauverein, der sich mit dem anonymen Nebeneinander der üblichen Mietshäuser nicht mehr abfinden wollte, so etwas wie ein kleines Stadtviertel. Nicht nur Wohnen und Arbeiten finden hier zusammen, sondern auch die Freizeit, die sonst ausgelagert wird in Diskos, Fitnessclubs oder Kaffeehäuser, hat hier ihren Ort. Eine Bar, einen Tanzkeller und ein Schwimmbad haben Sumnitsch und Winter zusammen mit den Wohnhäusern errichtet - und das bei einem Mietpreis von 6 EUR kalt. Möglich wurde diese ungewöhnliche Mischung aus Öffentlichkeit und Privatheit nicht durch die Stadt, sondern gegen die Stadt. Freimütig bekannten die Behörden, nachdem alles fertig war, sie hätten eine solche Dichte niemals genehmigen dürfen. Die Sargfabrik wird gleichwohl von vielen bewundert - eben weil sie der Ausdruck eines Eigenwillens ist, weil sich hier Vielfalt in Einheit ereignet, die Siedlung auch zur politischen Sphäre wird, die man mit einer Kinderheim-Wohngemeinschaft, mit behinderten Menschen, mit Wenig-Verdienern teilt. Die Sargfabrik ist ein Ort der Integration, es entfaltet sich in ihm ein städtischer Raum. Eine Gasse führt hindurch, jeder Passant durchquert zahlreiche Sonderzonen des Öffentlichen, darf das Schwimmbad oder die Kneipe mit nutzen und bleibt doch ein Fremder, ein Fremder, der willkommen ist. Weil die Wohnungen ungeheuer begehrt sind, hat der Verein vor kurzem noch ein weiteres Gebäude eingeweiht, die Miss Sargfabrik. Auch hier liegt die Gemeinschaft im architektonischen Mittelpunkt, im Zentrum des knallorange gestrichenen Gebäudes öffnet sich ein riesiger Raum, der Waschmaschinen und Trockner, eine Bibliothek, einige Computerarbeitsplätze und eine große Küche aufnimmt - durch abenteuerlich schräge Glaswände getrennt und über eine sich steil empor windende Rampe miteinander verbunden. Getrennt und verbunden - dieses Paradoxon ist das Leitthema von BKK-3. Auch in den Wohnungen, von denen viele aus Kostengründen nur 30 bis 70 Quadratmeter groß sind (man will auch Alleinerziehende und Singles an dem Wohnprojekt beteiligen), verleihen Sumnitsch und Winter selbst beengtesten Grundrissen eine eigene Dramaturgie. Statt Wände aufzustellen und die offene Fläche in eine feststehende Ordnung zu pressen, unterteilen sie viele der Wohnungen durch verspringende Decken und Fußböden, Treppen und Rampen. Dadurch verschwenden sie Raum, denn natürlich lassen sich auf den Schrägen keine Möbel aufstellen - doch wirkt diese Verschwendung belebend, ergeben sich dadurch selbst in kleinsten Wohnungen unterschiedlichste Wege, Perspektiven und Stimmungen. Sumnitsch und Winter begnügen sich nicht damit, nur einen sozialen, urbanen und integrativen Ort zu bauen - sie erfinden dafür auch räumliche Konzepte, wagen neue Grundrisse, um andere Spielräume zu ermöglichen. Kein profitorientiertes Wohnbauunternehmen hätte sich auf diese schiefen Ebenen der Architekten begeben, im Verein aber fanden sie großen Rückhalt. Gerade im Kompromiss konnte eine Architektur entstehen, der alles Kompromisslerische fremd ist. Sumnitsch und Winter erklärten, verhandelten, ließen nicht locker, durften am Ende bauen - und das Wohnen dem Gewohnten entreißen. Das Haus von BKK-3 ist nicht mehr nur Koch- und Schlafstelle, sondern ein Ort, der für alles offen steht. Für Rückzug wie für Gemeinschaft, für Mobilisten und für Heimatbedürftige. Programmiert ist hier nur das Unprogrammierte; nicht die Technik, nicht die Konstruktion stehen im Vordergrund, die Architektur spielt sich nicht auf - und gerade deshalb eine große Rolle. In ihr hat die Lebenslust der Bewohner und Architekten ihren Ort gefunden.
zwischen mani / tu + fest BKK-3
der prozess des beständigen infragestellens der aufgabenstellung und der lösungsansätze inspiration, irritation, gleichzeitigkeit, dezentralisierung sind die themen der entwicklung subkulturen werden zur comunity base produktive verschwendung ist notwendig benutzer sind mit konzepten zu konfrontieren besitz ist der klotz am bein der mobilität entwicklung bedeutet experiment und experiment bedeutet risiko steig auf den tisch und erleb deine großmutter neu ziel ist flanieren im raum inhalt mit design statt design ohne inhalt die emotionale lösung des existierenden problems bringt leben form follows emotion die träge sau hat potential kommunikation mobilisiert neue potentiale geschmeidig im kopf bleiben chaos zulassen und grenzen erkennen zu lieben heißt zu leben und zu scheitern be endless BKK-3
Zum Kunstpreis Berlin
Die Geschichte des »Kunstpreises Berlin« (bis 1969 »Berliner Kunst-preis - Jubiläumsstiftung 1848/1948«) kann unter anderem auch als ein bedeutsamer Aspekt der Kulturgeschichte Nachkriegsdeutsch-lands gesehen werden. Die in über 20 Aktenordnern gesammelten Dokumente - Korrespondenzen, Berufungen, Aktenvermerke, Pro-tokoll- und Presseberichte - geben einen faszinierenden Einblick in den Vorgang einer langsam wachsenden Demokratiestruktur und eines ebenso wachsenden künstlerischen Verantwortungsbewußt-seins. Zunächst als politische Demonstration gedacht, im Zusammen-hang mit der Säkularfeier der versuchten, aber nicht zustandege-kommenen deutschen Revolution von 1848, wurde am 18. März 1948 in Erinnerung an den Aufstand und seine für einen neuen Staat gefal-lenen Revolutionäre ein Preis gestiftet, der unter dem Titel »Berliner Kunstpreis - Jubiläumsstiftung 1848/1948« der Förderung hervorra-gender künstlerischer Leistungen dienen sollte. Insbesondere sollte das Werk von lebenden Künstlern geehrt werden, die durch ihr Leben und Wirken mit der Stadt Berlin verbunden waren oder sind. Die vom damals amtierenden Senator für Volksbildung, Prof. Dr. Joachim Tiburtius, ohne Satzung und Jury benannten ersten Preis-träger für das Jahr 1948: Renée Sintenis, Ernst Pepping und Wolf-gang Fortner erhielten kurz vor der Währungsreform einen Preis in Höhe von je 10.000,- Mark. Für das Jahr 1949 wurde eine Satzung ausgearbeitet, die nach einer Vorlage vom 25.7.1949 als Satzung des Magistrats von Groß-Berlin am 19.10.1949 im Dienstblatt III-17 veröffentlicht wurde. Nach den »allgemeinen Bestimmungen« der Satzung soll der »Berliner Kunstpreis« (§ 1) »alljährlich für künstlerische Leistungen auf den Gebie-ten Literatur - Musik - Bildhauerei - Malerei - Graphik und Darstellende Kunst« vergeben werden. Nach § 4 sollte das »Gesamtwerk eines Künstlers ausgezeichnet« werden mit der Einschränkung, daß auch »die Verleihung des Preises für einzelne hervorragende Kunstwerke möglich« sein sollte. Die Jury war mehrheitlich politisch besetzt, nach § 8 sollte das Preisgericht aus »sieben Mitgliedern (drei namhaften Künstlern der betreffenden Kunstgattung, Vertre-tern des einschlägigen Kunstschrifttums, zwei Vertretern des Magi-strats und zwei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung)« bestehen. Die Juroren sollten auf Vorschlag der Abteilung für Volksbildung bestätigt werden, den Vorsitz führte ein Vertreter des Magistrats. Nach § 14 erfolgte die Entscheidung mit Stimmenmehrheit, somit war ein politischer Entscheid vorprogrammiert. Es wurden Preise in den Sparten Bildhauerei, Malerei, Graphik ohne Einschränkung im Material oder der Thematik vergeben. Der Preis für Musik sollte mög-lichst ungeteilt, höchstens in einer Aufteilung von drei Preisen er- folgen. Nach § 20 setzt sich der »Preis der Literatur« zusammen aus »Fontane-Preis«, der jeweils am 20. September, dem Sterbetag des Dichters, an den Autor des besten Romans, »der die demokratischen Ideale der Freiheit und Humanität in künstlerisch besonders überzeugender Weise zur Geltung bringt«, verliehen werden soll; einem Dramatikerpreis, »der dem Autor des besten dramatischen Werkes des vorangegangenen Jahres zufällt«, und einem »Berliner-Literatur-Preis«, der dem Autor eines besonders hoch zu bewertenden literarischen Werkes, gleich welcher Gattung, mit Ausnahme eines Romans oder Bühnenwerkes, zuerkannt wird, mit der besonderen Maßgabe, »daß dieses Werk in einem Berliner Verlag erschie-nen sein muß«. Der Preis für Literatur teilte sich in drei gleich ausge- stattete Preise, eine weitere Teilung sollte nur in besonders begründeten Ausnahmenfällen vorgenommen werden. Der Preis für Darstellende Kunst gilt nach § 21 der Auszeichnung von Darstellern, Regisseuren, Bühnenbildnern und Bühnenleitern, er sollte höchstens in drei Teilen begründet vergeben werden. Schon im Januar 1951 wurde im Hinblick auf § 20, den Literatur-Preis betreffend, eine Satzungsänderung vorgeschlagen, da sich sowohl die Dreiteilung in »Fontane-, Dramatiker- und Berliner-Literatur- Preis« als auch die Zweiteilung der Vergabetermine als »in der Pra-xis unzweckmäßig erwiesen hat«. In den Jahren 1948 und 1950 wurde überhaupt kein Literaturpreis vergeben. 1949 erhielt nur Hermann Kasack für seinen Roman »Die Stadt hinter dem Strom« den »Fontane-Preis«. Per Senatsbeschluß (Nr. 25, 14.2.1951) wurde eine Änderung dahingehend vorgenommen, daß die Dreiteilung aufgehoben, der Verleihungstermin auf den März gelegt wurde und als »Fontane-Preis für Literarische Werke jeder Gattung« verliehen werden konnte; eine Teilung des Preises war durchaus zulässig. Eine wichtige Ergänzung betraf Punkt 4 von § 20, wonach »beim Vorliegen mehrerer im gleichen Maße auszeichnungswürdiger Werke dasjenige eines förderungswürdigen jüngeren Autors nach Möglichkeit den Vorzug erhalten sollte«. Im Juli 1953 wurde eine erneute Satzungsänderung vorgenommen, nach der die Vergabe des »Berliner Kunstpreises« auf die Sparte Architektur erweitert wurde. Erste Ansätze für den 1956 hinzugekommenen Preis »Junge Generation«, den heutigen »Förderungspreis«, zeigten sich in der Neufassung von § 3, der für alle Sparten grundsätzlich eine Teilung des Preises indirekt anempfahl: »Ausschlaggebend für die Verleihung des Preises ist die Höhe der künstlerischen Leistung. Daneben gilt er der Förderung junger Begabungen, die eine besondere Entwicklung erhoffen lassen«. Die Drucksache Nr. 2038 b/44 wurde vom inzwischen umbenannten Senat von Berlin (ehem. Magistrat von Groß-Berlin) aufgrund der Beschlüsse vom 19.2.1953 des Abgeordneten-Hauses (ehem. Stadtverordnetenversammlung) beschlossen und vom Regierenden Bürgermeister (ehem. Oberbürgermeister), Professor Ernst Reuter, und dem Senator für (Abt.) Volksbildung, Prof. Dr. Tiburtius, gegengezeichnet. Allerdings hatte man peinlicherweise einen Haushaltsansatz für den Architekturpreis im Jahre 1954 vergessen, so daß der Preis erstmals im Jahr 1955 an Max Taut und Hans Scharoun vergeben werden konnte. Im Sinne der Zeitgeschichte interessant ist eine Protokollnotiz der 185sten Sitzung des Hauptausschusses vom 30. April 1953, die die Diskussion um die Förderung der Kunst im allgemeinen festhält. Darin wurde dem Senat empfohlen, bei der Vergabe von Kunstpreisen »das Leistungsprinzip nicht hinter die Förderung zurücktreten« zu lassen, außerdem solle die »moderne Kunst nicht allzusehr in den Vordergrund« gestellt werden bzw. bei der Förderung moderner Kunst sei dafür Sorge zu tragen, »daß die allgemein verständliche Kunst in angemessenem Umfange Berücksichtigung« erfährt. Die Folgen konnten nicht ausbleiben. Aus Kreisen der Künstler und der Öffentlichkeit wurden Beanstandungen laut, sowohl gegen die Höhe des Preises (pro Sparte DM 3.000,-) als auch gegen die inzwischen geübte allgemeine Praxis der Mehrfachteilung, die nur als Ausnahme vorgesehen war. Nach verschiedenen Debatten kam es 1956 zur Verkündung neuer Richtlinien (ehemals Satzungen), die in einer Reihe von Punkten wesentliche Veränderungen brachten. 1. Die Einzelpreise in der Sparte Bildende Kunst wurden zu einem Preis zusammengeführt; 2. kam als eigene Sparte ein Film-Preis hinzu; 3. wurde eine eindeutige Zweiteilung in »Berliner-Kunst-Preis« und »Preis Junge Generation« geschaffen. Nur jeweils ein Künstler sollte aus den sechs Kunstgebieten in den zwei Unterteilungen Hauptpreis (mit DM 4.000,-) und Stipendium (mit DM 2.000,-) bedacht werden; für die Verleihung sollten fortan nur noch drei Preisrichter auf Vorschlag der Akademie der Künste benannt werden, die »mit dem betreffenden Kunstgebiet eng vertraut sind«. Bis ins Jahr 1969 lag einzig noch die Überreichung der Auszeichnungen an die Künstler in den Händen der Politiker. Mit Ehrenurkunde und Staatsakt wurde sie vom jeweiligen Regierenden Bürgermeister in feierlichem Rahmen vorgenommen. Vermochte 1968 der Senator Carl-Heinz Evers die Verantwortung des Staates als »eine Verantwortung für eine Gesellschaft, in der die menschliche Person ihre Freiheit entfalten kann«, zu definieren und vor der »Sklaverei der Gewöhnung« zu warnen, der am besten durch die »so eminent öffentliche und politische Dimension der Herausforderung des Künstlers« zu begegnen sei, so folgte dieser Ansprache an die Jugend 1969 die Tat einer Parteinahme für Befreiung aus den Fesseln der »Sklaverei der Gewöhnung«. Auch bei der Feierstunde am 18. März 1969 in der Eichengalerie des Charlottenburger Schlosses beschwor der damalige Regierende Bürgermeister Klaus Schütz den »von der Politik garantierten Raum der Freiheit für die Kunst« bei der Verleihung der Kunstpreise u.a. an Heinrich Richter, Ludwig Leo, Bernd Alois Zimmermann, Herbert Ihering, Peter Zadek und die Literaturpreisträger Wolf Biermann und Peter Schneider. Die beiden Letztgenannten wiesen demonstrativ auf die Kluft zwischen den Vertretern der bürgerlichen Ordnung und der rebellischen Jugend mit der öffentlichen Weitergabe dieses Preises an die Außerparlamentarische Opposition hin: Eine Vietkong-Fahne wurde entrollt, Tumulte entstanden, und nur mit Mühe konnte eine Veranstaltung zu Ende geführt werden, die sich tags darauf in einschlägigen Zeitungen mit den Titelzeilen kolportiert fand: »Dem Mäzen Staat wird ins Gesicht gespuckt«, »Ein Tribunal der Schizophrenen?«, »Die fast unglaubliche Geschichte der Verleihung eines Kunstpreises« usw. Darauf folgte ein Jahr Besinnungspause. Die Konsequenz war die Aufforderung an die Akademie der Künste, die Vergabe des »Kunstpreises Berlin« autonom zu übernehmen. Nach ausführlichen Diskussionen in der Öffentlichkeit und internen Debatten beschloß das Plenum der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste am 8. November 1970 einstimmig die neu erarbeiteten Richtlinien, deren wesentliche Änderungen darin bestehen, daß die Vergabe ohne Zeremoniell vorgenommen werden soll, statt der früheren sechs Hauptpreise zu je DM 10.000,- und den sechs Preisen »Junge Generation« mit je DM 5.000,- nun jährlich zwei Hauptpreise zu je DM 15.000,- und sechs Stipendien zu je DM 10.000,- vergeben werden. Unter Beibehaltung der Gesamtsumme wurden im Jahre 1978 die beiden Hauptpreise zum »Kunstpreis Berlin« mit DM 30.000,- zusammengelegt, der fortan in turnusmäßigem Wechsel der Abteilungen nur noch in einer Sparte vergeben wird. Die Stipendien wurden in »Förderungspreise« umbenannt. Ab 2002 werden der »Kunstpreis Berlin« mit 15.000,- EUR, die Förderungspreise mit 5.000,- EUR dotiert.
Richtlinien § 1 1.1. Der »Kunstpreis Berlin - Jubiläumsstiftung 1848/1948« dient der Auszeichnung künstlerischer Leistungen und der Förderung künstlerischer Arbeiten. Er wird als Kunstpreis und in Form von Förderungspreisen jährlich vergeben. Der Kunstpreis kann nur ungeteilt, die Förderungspreise dürfen maximal in zwei gleiche Teile geteilt an einzelne Personen oder Gruppen für abgeschlossene oder in Arbeit befindliche Werke vergeben werden. Auch interdisziplinäre Arbeiten können durch den Kunstpreis und/oder durch För- derungspreise ausgezeichnet werden. 1.2. Der Kunstpreis auf dem Gebiet der Literatur heißt »Fontane-Preis«.
§ 2 2.1. Turnusgemäß wird der Kunstpreis in der Reihenfolge 2.1.1. Bildende Kunst 2.1.2. Baukunst 2.1.3. Musik 2.1.4. Literatur 2.1.5. Darstellende Kunst 2.1.6. Film, Hörfunk, Fernsehen; bzw. Film- und Medienkunst (seit 1984) in jedem Jahr für bedeutende künstlerische Leistungen vergeben. 2.2. Die Förderungspreise werden jährlich auf den Gebieten 2.1.1. bis 2.1.6. vergeben. 2.3. Der zuerkannte Kunstpreis und die Förderungspreise werden jeweils am 18. März durch den Präsidenten der Akademie der Künste verliehen. Vor der Vergabe der Auszeichnungen fragt der Präsident der Akademie der Künste die Künstler, ob sie bereit sind, den Kunst- oder Förderungspreis anzunehmen. Sobald alle Preisträger die Annahme der ihnen zuerkannten Auszeichnungen schrift- lich bestätigt haben, können die Entscheidungen der Jury bekannt-gegeben werden. Die Bekanntgabe sollte spätestens 6 Wochen vor der offiziellen Verleihung am 18. März jeden Jahres erfolgen. Die Juroren und Preisträger sind gehalten, die offizielle Bekanntgabe durch die Akademie der Künste abzuwarten. § 3 3.1. Über die Vergabe des Kunstpreises und der Förderungspreise entscheidet für jedes Kunstgebiet eine von den jeweils zuständigen Abteilungen eigens benannte Jury. 3.2. Jeder Jury gehören drei Juroren an, die mit dem betreffenden Kunstgebiet vertraut sind. 3.3. Der Präsident der Akademie der Künste beruft in jedem Jahr die vorgeschlagenen Juroren. 3.4. Die Beratungen der Jurys sind nicht öffentlich und müssen vertraulich behandelt werden. Die Entscheidungen sind endgültig und schriftlich zu begründen. Sie sollen möglichst umgehend der Akademie der Künste mitgeteilt werden, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 4.1. Zur Zeit stehen für den »Kunstpreis Berlin« insgesamt DM 90.000,- zur Verfügung. Davon entfallen auf den Kunstpreis jährlich DM 30.000,- und auf die sechs Förderungspreise je DM 10.000,-4.2. Jede Jury hat das Recht, auf die Vergabe des Kunstpreises zu verzichten. In diesem Fall kann sie das dafür vorgesehene Geld als drei Förderungspreise in Höhe von z.Zt. je DM 10.000,- vergeben. Bei weiterer Teilung gelten die Regeln von § 1, nach denen Förderungspreise nur in zwei gleiche Teile geteilt werden können. 4.3. Von den Jurys nicht vergebene oder von den vorgeschlagenen Preisträgern nicht angenommene Preise können vom Senat der Akademie auf Vorschlag der Abteilungen als Förderungspreise vergeben werden. Es gelten die Teilungsregeln der Ziffern 1.1. und 4.2. 4.4. Eigenbewerbungen sind nicht vorgesehen.
Diese Richtlinien sind mit Wirkung von 16.5.1977 in Kraft getreten. Sie gelten in der veränderten Fassung vom 1.3.1981.
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